Mehrwersteuer ab 01.01.2018

Per 1. Januar 2018 reduziert sich die Mehrwersteuer von 8 auf 7,7 %. 

Revision des Unfallversicherungsgesetzes

Per 1. Januar 2017 tritt die Revision des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) in Kraft. Das neue Gesetz schliesst folgende Lücken:

  • Neu wird der Arbeitnehmer ab dem 1. Tag des Monats versichert sein, auch wenn dieser auf einen Samstag oder Sonntag fällt. Bisher begann die Versicherung mit dem ersten Arbeitstag. Bei einem Wochenende zu Monatsbeginn konnte dies für den Arbeitnehmer zu einer Deckungslücke führen.
  • Der Versicherungsschutz endet neu am 31. Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht mehr am 30. Tag. In Monaten mit 31 Tagen konnte die alte Formulierung ebenfalls zu einer Deckungslücke von einem Tag führen.
  • Ebenfalls eine Änderung gibt es bei der Abredeversicherung. Bisher wurde die Versicherung „nur“ für 180 Tage abgeschlossen, gemeint waren aber 6 Monate. Neu wird die Abredeversicherung für 6 Monate abgeschlossen, so wie es Sinn und Zweck ist. Somit sind auch die Monate mit 31 Tagen abgedeckt.

AHV- und BVG-Grenzbeträge bleiben unverändert

 

1. Säule:
massgebender max. AHV-Lohn: CHF 84‘600
min. AHV-Rente: CHF 14‘100
max. AHV-Rente: CHF 28‘200

2. Säule:
BVG-Koordinationsabzug: CHF 24‘675
max. koordinierter BVG-Lohn: CHF 59‘925
min. koordinierter BVG-Lohn: CHF 3‘525
max. versicherter UVG-Lohn: CHF 148‘200

3. Säule:
jährlich max. steuerabzugsberechtigter Betrag mit 2. Säule: CHF 6‘768
jährlich max. steuerabzugsberechtigter Betrag ohne 2. Säule: 20% des jährlichen Erwerbseinkommens, im Maximum

CHF 33‘840

 

Arbeitszeit – Teilzeitarbeit / Handhabung von Feiertagen:

Das Bundesverwaltungsgericht, BVGer A-1607/2014 vom 29.09.2014 bestätigt die Rechtmässigkeit des Zeiterfassungssystems des Bundesamtes für Migration (BFM), wonach Teilzeitmitarbeitenden an Feiertagen ein pensengewichteter täglicher Regelzeitsaldo gutgeschrieben wird, unabhängig davon, ob der Mitarbeiter am fraglichen Feiertag gearbeitet hätte oder nicht. So würden einem Mitarbeiter, der in einem 60%-Pensum angestellt ist und jeweils am Montag, Mittwoch und Donnerstag 8,3 Stunden arbeitet, während er Dienstag und Freitag frei hat, beispielsweise am Ostermontag lediglich 4,98 Sollstunden gutgeschrieben (60% von 8,3 Stunden), obwohl er montags normalerweise 8,3 Stunden arbeitet. Umgekehrt würden ihm auch an einem Feiertag, der auf einen Dienstag fällt und an dem er nicht arbeitet, 4,98 Stunden gutgeschrieben. Dieses vereinfachende System wurde vom Bundesverwaltungsgericht als mit dem Bundespersonalrecht konform taxiert.

Sexuelle Belästigung, Haftung des Arbeitgebers für Handlungen ausserhalb des Arbeitsplatzes:

Das Kantonsgericht VD, JAR 2013 S. 571 14 hat die sexuelle Belästigung bejaht, nachdem ein Vorgesetzter unter anderem unerwünschte SMS verschickte, Annäherungsversuche durch Umarmen beim gemeinsamen Ausführen des Hundes unternahm und Literaturempfehlungen mit klar amourösem Bezug abgab. Die Annahme einer Zustimmung der betroffenen Person zu den mutmasslichen Übergriffshandlungen darf nur mit Zurückhaltung angenommen werden. Das Gesetz verbietet die sexuelle Belästigung am Arbeitsort. Wenn sich eine Übergriffshandlung ausserhalb des Unternehmens ereignet, während der Freizeit, findet Art. 4 GlG dennoch Anwendung, wenn die Arbeitsleistung für die belästigte Person dadurch erschwert wird. Davon ist auszugehen, wenn der Täter ein Vorgesetzter oder Arbeitskollege ist und er und das Opfer bei der Arbeitsausführung eng zusammenarbeiten.

Zustellung der Kündigung an den Rechtsvertreter des Gekündigten:

Wenn ein Anwalt, der eine an seinen Klienten gerichtete Kündigung erwartet, kurz vorher mitteilt, seine Kanzlei sei nicht Adressatin oder Zustellungsadresse einer allfälligen Auflösungsverfügung, ist ein solches Verhalten auf eine Vereitelung der Zustellung ausgerichtet und offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Die Verweigerung der Entgegennahme hat damit als Zustellung zu gelten, und zwar unabhängig davon, ob eine Beschränkung der Vollmacht durch den Vollmachtgeber erfolgt ist (BGer 8C_804/2013 vom 19.09.2014).

Arbeitszeugnisse:

Ehemalige Mitarbeitende können auch nach Austritt aus der Firma ein Zeugnis verlangen; gemäss der gerichtlichen Praxis verjährt der Anspruch auf Ausstellung oder Korrektur eines Arbeitszeugnisses erst nach zehn Jahren (was meines Erachtens als Blödsinn zu statuieren ist, denn wer weiss noch irgendwas nach 10 Jahren).

 

Ausdruck "vollste" im Arbeitszeugnis:

„Das Begehren der Klägerin, die Qualifikation «vollste Zufriedenheit» ins Zeugnis aufzunehmen, wird mit folgender Begründung abgewiesen: Der Ausdruck «vollste» ist ein sprachlicher Pleonasmus und deshalb abzulehnen, auch wenn er in der sog. Zeugnissprache üblich ist. Was voll ist, ist voll und kann weder voller noch vollst sein» (Arbeitsgericht Zürich, Urteil vom 27.3.1992, in Jahrbuch des Schweizerischen Arbeitsrechts 1993 S.198).“

Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähig heisst nicht gleich Ferienunfähig. Besteht eine Arbeitsunfähigkeit, sollte vom Arzt bestätigt werden, dass der Mitarbeitender nicht nur krank, sondern auch Ferienunfähig ist (auch im Ausland). Dies ist nur der Fall, wenn sich der Arbeitnehmer in den Ferien nicht erholen kann.

Referenzen

Falls sich ein Arbeitgeber über den Bewerber erkundigen möchte, muss er zwingend die Einwilligung des Bewerbers einholen. Referenzenauskünfte müssen stets arbeitsbezogen sein und müssen der Wahrheit entsprechen. Relevante und wichtige Informationen, die ein Arbeitsverhältnis gefährden können, dürfen nicht verschwiegen werden. Dies kann nämlich zu Schadenersatzansprüchen führen.